Elterngeld bei Zwillingen

veröffentlicht am 6. Oktober 2014 in Rechtliches von

1. Rechtslage bei Mehrlingsgeburten

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist nicht eindeutig geregelt wie viel Elterngeld es mit Zwillingen gibt.
Bisher interpretierten die Ämter es daher so, dass es für Zwillingseltern kein doppeltes Elterngeld gibt. Stattdessen stünden ihnen aber zusätzlich zum normalen Elterngeld ein fester Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling zu (bei Drillingen also 600 Euro).2. RichterrechtDas Bundessozialgericht hat entschieden, dass die bisherige Praxis nicht rechtens ist. Es kommt zu dem Schluss, dass es für jedes Kind einzeln bis zu dessen 14. Lebensmonat einen Anspruch auf Elterngeld gebe. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass beide Elternteile voll berufstätig sind und gemeinsam zuhause bleiben. Dann könnten zudem sowohl der Vater als auch die Mutter für je ein Kind den festen Zuschlag von 300 Euro erhalten. 3. Klage

Geklagt hatte ein Paar aus Bayern. Sowohl der Vater als auch die Mutter hatten für je einen ihrer Zwillinge zwölf Monate Elterngeld beantragt und zwei weitere Monate für das andere Kind. Das Amt hatte das zunächst abgelehnt und nur 14 Monate für beide Eltern und beide Kinder zusammen genehmigt.

4. Urteilsbegründung

Das Bundessozialgericht hat dies nun gekippt. Allerdings sprachen die Richter dem Vater nur 11 stett 14 Monate zu. Begründung: Die anderen 3 Monate würden Ausschließlich für die Mutter gelten, da diese in der Zeit im Mutterschutz war und zu diesem Zeitpunkt nur die Mutter Elterngeld beziehen könne.
Einen weiteren Wermutstropfen gibt es für die Eltern von Drillingen oder Vierlingen: Diese können nicht drei- oder vierfach Elterngeld beziehen. “Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch das BEEG ausgeschlossen”, heißt es in der Urteilsbegründung.

5. Exkurs: Elternzeit bei mehreren Kindern

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elterngeld für jedes Kind separat. Dies gilt auch dann, sofern sich mehrere Elterngeldansprüche überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Das trifft sowohl bei Mehrlingsgeburten als auch bei Geburten weiterer Kinder innerhalb der 3-jährigen Elternzeit für das eher geborene Kind zu. Wer Kinder kurz hintereinander bekommt hat Vorteile.

Grundsätzlich sind Elterngeldansprüche auf das vollendete 3. Lebensjahr eines Kindes begrenzt. Wird ein weiteres Kind innerhalb der Elternzeit geboren, kommt es zu Überlagerungen. Eine Addition der Elternzeiten unabhängig vom Alter der Kinder zu dem höchstmöglichen Zeitraum ist nicht machbar.
Mit Einverständnis des Arbeitgebers können jedoch Eltern unterschiedliche Jahre der Elternzeit auf ein Folgejahr vor dem 8. Geburtstag des Kindes zurückstellen.

Weiterführende Links:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=202246.html (Änderungen beim Elterngeld für Zwillinge und Mehrlingskinder)
http://www.zwillingsratgeber.de/elterngeld-zwillinge  (Berechnung des Elterngeldes bei Zwillingsgeburten)

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